Videoüberwachung: Was ist erlaubt und was nicht?
Videoüberwachung: Was ist erlaubt und was nicht?

Ein Blick in die Kriminalstatistik genügt, um zu sehen, dass Österreich schon lange keine Insel der Seligen mehr ist. Steigende Einbruchszahlen und vor allem die dahin gehende Debatte in den Medien verunsichern die Bevölkerung. Um das subjektive Sicherheitsgefühl zu steigern, denken viele an die Anschaffung einer Videoüberwachung.

Diese hat einige Vorteile: Sie wirkt abschreckend und erleichtert zugleich die Aufklärung von Diebstählen. Mittels Handy und Internet lassen sich Haus, Wohnung und Grundstück mühelos in Echtzeit von überall aus kontrollieren und im Fall des Falles Gegenmaßnahmen ergreifen.

Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Wer eine Kamera installieren will, muss allerdings ein paar datenschutzrechtliche Regeln beachten. „Einfach so“ darf man eine Videoüberwachung nicht durchführen, sonst drohen Verwaltungsstrafen bis zu mehreren Tausend Euro und Schadenersatzansprüche aus Zivilrechtsverfahren. Ein spezielles Videoüberwachungsgesetz gibt es zwar nicht, im Jahr 2010 wurden aber einige Bestimmungen zu diesem Thema in das Datenschutzgesetz (DSG) aufgenommen. Im DSG heißt es: „Videoüberwachung (…) bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.“

Private dürfen ihr Heim überwachen.

Laut DSG ist eine Überwachung dann zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen nicht durch die Videoaufzeichnung verletzt werden. Für Private leitet sich die rechtmäßige Erlaubnis, den Garten oder das Heim zu überwachen, aus dem „Hausrecht“ ab. Das Hausrecht über die eigenen verfügungsberechtigten Bereiche endet bei der schutzwürdigen Privatsphäre des Nachbarn, dessen Grundstück nicht in die Überwachung fallen darf. Selbst eine Kamera-Attrappe kann laut dem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) schon als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre anderer gelten.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bei der Überwachung des öffentlichen Raumes, z. B. durch Gemeinden oder Unternehmen, spielt der im DSG festgehaltene Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“ eine zentrale Rolle. Beispiel: Kamen in der Vergangenheit schon einige Einbrüche vor, so wird eine Überwachung gerechtfertigt sein. Ein Juwelier oder ebenso ein Geldinstitut kann z. B. argumentieren, dass sein Objekt besonders gefährdet sei. Ausdrücklich verboten ist die gezielte Überwachung zur Kontrolle von Mitarbeitern.

Meldepflicht

Bevor man eine Überwachungsanlage in Betrieb nehmen kann, bedarf es im Regelfall einer Meldung an und Genehmigung durch die Datenschutzbehörde. Dabei muss unter anderem argumentiert werden, warum man eine Videoüberwachung installieren will. Die Inbetriebnahme einer Videoüberwachung vor einer Genehmigung ist jedenfalls illegal. Weiters muss jede Videoaufzeichnung protokolliert und spätestens nach 72 Stunden wieder gelöscht werden. Webcams fallen übrigens grundsätzlich nicht unter diese Bestimmungen, da in der Regel keine Archivierung erfolgt und sie nicht zu Zwecken des Schutzes montiert werden. Die Datenschutzbehörde empfiehlt, die Cams so einzustellen, dass Personen nicht erkannt werden können. Weitere Ausnahmen von der Meldepflicht sind z. B. die Echtzeitüberwachung, bei der keine Aufzeichnung stattfindet, oder bestimmte Gewerbe und Einrichtungen, wie etwa Trafiken, Tankstellen, Botschaften, öffentliche Verwaltungsgebäude.

Optimale Beratung

Es gibt also einige Dinge zu beachten, bevor man eine Videoanlage in Betrieb nimmt. Ist die Entscheidung für eine solche getroffen, beraten Sie unsere Experten von Elektro Hein gerne und professionell in allen Fragen. Wir installieren Ihnen das passende System.

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Bild Haus Videoüberwachung © Kange Studio – stock.adobe.com